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Das Sorgerecht

28.02.10 Rubrik: Paarberatung, Eheberatung, Erziehungsberatung

gemeinsam oder alleine?

Im Idealfall geht ein Kind aus einer intakten Beziehung hervor und lebt in diesem selbstverständlichen Familiennest bis es sich daraus im Erwachsenenalter verabschiedet. Das Thema Sorgerecht spielt hier keine Rolle. Mutter und Vater leben gemeinsam mit ihrem Kind und es ist dann sogar egal, ob sie verheiratet sind oder nicht. Ganz anders sieht das in einer schwierigen Partnerschaft ohne Trauschein mit gemeinsamem Kind und alleinigem Sorgerecht der Mutter aus. Hier kann die Mutter die Entscheidungen in allen Lebensbereichen für das Kind alleine treffen. Die Erlaubnis für den Umgang mit dem Kind für den ledigen Vater kann allerdings als Machtinstrument benützt werden. 

Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht dann, wenn diese bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, wenn sie nach der Geburt heiraten oder erklären, dass sie die gemeinsame Sorge übernehmen wollen. Sind sie nicht verheiratet und geben sie keine derartige Sorgeerklärung ab, so hat allein die Mutter das Sorgerecht. Dies bedeutet, dass es letztendlich vom Einverständnis der Mutter abhängt, ob der Vater ebenfalls das Sorgerecht erhält. Die Anerkenntnis der Vaterschaft zieht übrigens keineswegs das Sorgerecht für den Vater nach sich. 

Das Sorgerecht umfasst das Recht und die Pflicht für das minderjährige Kind zu sorgen, und zwar für die Person, für das Vermögen, und die Vertretung des Kindes. Es beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht bei medizinischen Eingriffen, in Vermögensfragen und in schulischen Angelegenheiten zu entscheiden. Das Umgangsrecht, d.h. das Recht auf Kontakt zum Kind, geht normalerweise mit dem Sorgerecht einher, kann aber in begründeten Fällen vom Familiengericht gesondert geregelt werden. 

Änderungen an der Sorgerechts-Verteilung können später nur einvernehmlich erfolgen oder müssen andernfalls vor Gericht erklagt werden. Dies ist aber stets sehr aufwendig durch die notwendige Einbindung von Jugendamt und Gutachtern und erfolgt nach Maßgabe des Kindeswohls. Im Falle einer Trennung von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bleibt die gemeinsame Sorge bestehen, es sei denn, einer von Beiden beantragt die Übertragung des alleinigen Sorgerechts. Dann entscheidet wieder das Gericht wie oben beschrieben zum Wohle des Kindes. Das Kindeswohl ist aber  nicht gleichbedeutend mit dem Willen des Kindes

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